Arbeitnehmerüberlassung [AÜ]
Zeitarbeitunternehmen sind Beschäftigungsunternehmen mit Arbeitsplätzen bei ihren Kunden, auf denen Zeitarbeitnehmer vertragsgemäß ihre Arbeitsleistung erbringen. Zeitarbeitunternehmen sind Arbeitgeber wie andere Arbeitgeber auch; es gelten die Sonderregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Jeder Arbeitnehmer erhält grundsätzlich einen schriftlichen, unbefristeten Arbeitsvertrag mit den üblichen Leistungen wie Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzlichen Kündigungsschutz u.ä. Zeitarbeitunternehmen bieten sozial geschützte Arbeitsverhältnisse.
Zeitarbeit ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Wirtschaft geworden. Jedes Jahr werden über eine halbe Millionen Zeitarbeitnehmer in den Betrieben beschäftigt. Die Betriebe gewinnen so mehr Flexibilität und Handlungsspielraum in ihrer Personalwirtschaft. Zeitarbeit ist ein probates Instrument, um Personalengpässe zu überbrücken. Typische Bedarfsfälle sind Termindruck, Auftragsspitzen, Krankheit, Urlaub, Bundeswehr, Schwangerschaft, u.ä. Zeitarbeit hilft den Betrieben, eigene Arbeitsplätze zu sichern.
Das Sonderrecht der Zeitarbeit ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Jedes Zeitarbeitunternehmen benötigt eine Lizenz der Bundesanstalt für Arbeit. Außerdem gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wie das Lohnfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz usw.
Zeitarbeit bietet besondere Chancen für Facharbeiter und Ungelernte
- Sekretärinnen, Bürokaufleute u.a.
- ältere Arbeitsuchende
Mütter nach der Babypause - Berufsanfänger
- Studenten
- Wiedereinsteiger nach längeren Berufspausen
Zeitarbeit bietet Abwechslung, Zeitarbeit bringt Qualifizierung. Auch auswärtige Einsätze sind möglich. Nach den Wünschen der Arbeitnehmer können flexible Arbeitszeiten vereinbart werden.
Zeitarbeitunternehmen schließen mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Vereinbart wird regelmäßig ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist in der Regel unbefristet. Zeitarbeitunternehmen sind normale Arbeitgeber wie andere auch. Für den Zeitarbeitnehmer gelten alle üblichen Bestimmungen wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitsschutz, gesetzlicher Kündigungsschutz usw. Zeitarbeitnehmer haben außerdem Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Lohnfortzahlung auch dann, wenn das Zeitarbeitunternehmen keinen Einsatz für den Zeitarbeitnehmer hat.
Ca. 65 Prozent der in der Zeitarbeit beschäftigten Frauen und Männer waren vorher ohne Beschäftigung. Zeitarbeit trägt zur Entlastung des Arbeitsmarktes bei und schont die Kasse der Bundesanstalt für Arbeit. Rund ein Drittel der Zeitarbeitnehmer wechseln auf konventionelle Arbeitsplätze bei den Kundenbetrieben.
Zeitarbeit ist ein Instrument flexibler Personalwirtschaft. Sie bietet den Beschäftigten vielfältige Berufschancen. Zeitarbeit bietet soziale Stabilität, fördert den Arbeitsmarkt und trägt zu wirtschaftlichem Wachstum bei. In den Erfahrungsberichten der Bundesregierung zur Zeitarbeit heißt es:
Die Zeitarbeit »bewegt sich in geordneten Bahnen. Sie leistet einen (…) Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit.« Sie hat sich »erneut bewährt« und stellt zunehmend »ein Mittel der langfristigen Personalplanung« dar.
Zeitarbeit »hat sich als Mittel für flexiblen Personaleinsatz auf dem Markt durchgesetzt«, so auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, und »leistet einen Beitrag, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen.«
Quelle: Bundesverband für Zeitarbeit
Höchstüberlassungsdauer und Mindestunterbrechung
Grundsätzlich legt die aktuelle Regelung eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bei einem Kundenunternehmen fest, sofern nicht abweichende Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge vorliegen. Für die Einsatzzeit relevant ist die tatsächliche Einsatzzeit – angerechnet wird ein Einsatz also gegebenenfalls auch schon bei noch nicht vorliegendem (formwirksamen) AÜ-Vertrag. Eingeschlossen sind darin Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage sowie planmäßige Beschäftigungsunterbrechungen wie Wochenenden, Freischichten oder freie Tage im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung. Nicht eingeschlossen sind dagegen einsatzfreie Zeiten (Garantiezeiten) sowie Einsätze bei anderen Kunden.
Alle Einsatzzeiten beim gleichen Kundenunternehmen werden addiert. Erst nach einer Mindestunterbrechung von drei Kalendermonaten und einem Tag wird diese Addition aufgehoben und die Einsatzzeit beginnt wieder bei Null.
Bei Missachtung der Höchstüberlassungsdauer drohen sowohl dem Zeitarbeitsunternehmen als auch seinem Kunden Konsequenzen:
- automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Zeitarbeitsunternehmen und gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses beim Kundenunternehmen. Nur der Arbeitnehmer hat die Option diesen Automatismus durch eine so genannte Festhaltenserklärung aufzuheben. Er bleibt dann Angestellter des Zeitarbeitsunternehmens. Eine Aufhebung des Gesetzesverstoßes wird dadurch allerdings nicht erreicht.
- für das Zeitarbeitsunternehmen: Bußgelder bis zu 30.000 Euro in Einzelfällen auch Entzug der AÜ-Erlaubnis
Regelungen zum Equal Pay
Nach neun Monaten Einsatzzeit beim gleichen Kundenunternehmen gilt die Equal-Pay-Regelung, sofern ein Zeitarbeitstarifvertrag bei der Überlassung Anwendung findet. Gilt ein Branchenzuschlagstarif, dann greift die Regelung erst nach 15 Monaten. Für die Berechnung der Einsatzzeit gelten die gleichen Regeln wie bei der Höchstüberlassungsdauer.
Verstöße gegen diese Regelung werden noch stärker sanktioniert als bei der Höchstüberlassungsdauer: Es drohen Bußgelder bis 500.000 EUR, der Entzug der AÜ-Erlaubnis und Ansprüche des Zeitarbeitnehmers auf Differenzzahlung zum gesetzlichen oder tariflichen Equal Pay.
Kennzeichnungs- , Konkretisierungs- und Informationspflichten
Strikte Regeln gelten im AÜG auch für Überlassungsverträge: Kennzeichnungs- und die Konkretisierungspflicht legen fest, dass ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) im Vertrag explizit als solcher bezeichnet und der Arbeitnehmer im Vertrag schon vor der Überlassung konkretisiert (Name, Geburtsdatum) werden muss. Weiterhin muss der Arbeitnehmer schon vor der Überlassung darüber informiert worden sein, dass er als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird.
Streikeinsatzverbot
Hiermit wird verhindert, dass Zeitarbeitnehmer bei Streiks von DGB-Gewerkschaften als Streikbrecher eingesetzt werden. Kundenunternehmen drohen bei Missachtung Bußgelder bis 500.000 Euro. Bei Nicht-DGB-Gewerkschaften gelten abweichende Regelungen.
AÜG-Fristenrechner
Dieser Rechner bietet Ihnen die Möglichkeit, die Höchstüberlassungsdauer für ein durchgehendes Arbeitsverhältnis, den Zeitpunkt für den Beginn des gesetzlichen Equal Pay sowie die folgende Mindestunterbrechung bis zu einer möglichen Weiterbeschäftigung zu berechnen.*