Arbeitnehmerüberlassung [AÜ]

Zeit­ar­beit­un­ter­neh­men sind Be­schäf­ti­gungs­un­ter­neh­men mit Ar­beits­plät­zen bei ihren Kun­den, auf denen Zeit­ar­beit­neh­mer ver­trags­ge­mäß ihre Ar­beits­leis­tung er­brin­gen. Zeit­ar­beit­un­ter­neh­men sind Ar­beit­ge­ber wie an­de­re Ar­beit­ge­ber auch; es gel­ten die Son­der­re­ge­lun­gen des Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes (AÜG). Jeder Ar­beit­neh­mer er­hält grund­sätz­lich einen schrift­li­chen, un­be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag mit den üb­li­chen Leis­tun­gen wie Ren­ten-, Kran­ken-, Ar­beits­lo­sen-, Pfle­ge- und Un­fall­ver­si­che­rung, be­zahl­ten Ur­laub, Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall, ge­setz­li­chen Kün­di­gungs­schutz u.ä. Zeit­ar­beit­un­ter­neh­men bie­ten so­zi­al ge­schütz­te Ar­beits­ver­hält­nis­se.

Zeit­ar­beit ist zu einem un­ver­zicht­ba­ren Be­stand­teil der Wirt­schaft ge­wor­den. Jedes Jahr wer­den über eine halbe Mil­lio­nen Zeit­ar­beit­neh­mer in den Be­trie­ben be­schäf­tigt. Die Be­trie­be ge­win­nen so mehr Fle­xi­bi­li­tät und Hand­lungs­spiel­raum in ihrer Per­so­nal­wirt­schaft. Zeit­ar­beit ist ein pro­ba­tes In­stru­ment, um Per­so­nal­eng­päs­se zu über­brü­cken. Ty­pi­sche Be­darfs­fäl­le sind Ter­min­druck, Auf­trags­spit­zen, Krank­heit, Ur­laub, Bun­des­wehr, Schwan­ger­schaft, u.ä. Zeit­ar­beit hilft den Be­trie­ben, ei­ge­ne Ar­beits­plät­ze zu si­chern.


Das Son­der­recht der Zeit­ar­beit ist im Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setz (AÜG) ge­re­gelt. Jedes Zeit­ar­beit­un­ter­neh­men be­nö­tigt eine Li­zenz der Bun­des­an­stalt für Ar­beit. Au­ßer­dem gel­ten die all­ge­mei­nen ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen wie das Lohn­fort­zah­lungs­ge­setz, Bun­des­ur­laubs­ge­setz, Mut­ter­schutz­ge­setz, Schwer­be­hin­der­ten­ge­setz usw.

Zeit­ar­beit bie­tet be­son­de­re Chan­cen für Fach­ar­bei­ter und Un­ge­lern­te

  • Se­kre­tä­rin­nen, Bü­ro­kauf­leu­te u.a.
  • äl­te­re Ar­beit­su­chen­de
    Müt­ter nach der Ba­by­pau­se
  • Be­rufs­an­fän­ger
  • Stu­den­ten
  • Wie­der­ein­stei­ger nach län­ge­ren Be­rufs­pau­sen

Zeit­ar­beit bie­tet Ab­wechs­lung, Zeit­ar­beit bringt Qua­li­fi­zie­rung. Auch aus­wär­ti­ge Ein­sät­ze sind mög­lich. Nach den Wün­schen der Ar­beit­neh­mer kön­nen fle­xi­ble Ar­beits­zei­ten ver­ein­bart wer­den.

Zeit­ar­beit­un­ter­neh­men schlie­ßen mit dem Ar­beit­neh­mer einen schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag ab. Ver­ein­bart wird re­gel­mä­ßig ein Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nis. Der Ar­beits­ver­trag ist in der Regel un­be­fris­tet. Zeit­ar­beit­un­ter­neh­men sind nor­ma­le Ar­beit­ge­ber wie an­de­re auch. Für den Zeit­ar­beit­neh­mer gel­ten alle üb­li­chen Be­stim­mun­gen wie Ren­ten­ver­si­che­rung, Kran­ken­ver­si­che­rung, Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung, Un­fall­ver­si­che­rung, Ar­beits­schutz, ge­setz­li­cher Kün­di­gungs­schutz usw. Zeit­ar­beit­neh­mer haben au­ßer­dem An­spruch auf be­zahl­ten Ur­laub, Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall und Lohn­fort­zah­lung auch dann, wenn das Zeit­ar­beit­un­ter­neh­men kei­nen Ein­satz für den Zeit­ar­beit­neh­mer hat.

 


Ca. 65 Pro­zent der in der Zeit­ar­beit be­schäf­tig­ten Frau­en und Män­ner waren vor­her ohne Be­schäf­ti­gung. Zeit­ar­beit trägt zur Ent­las­tung des Ar­beits­mark­tes bei und schont die Kasse der Bun­des­an­stalt für Ar­beit. Rund ein Drit­tel der Zeit­ar­beit­neh­mer wech­seln auf kon­ven­tio­nel­le Ar­beits­plät­ze bei den Kun­den­be­trie­ben.

Zeit­ar­beit ist ein In­stru­ment fle­xi­bler Per­so­nal­wirt­schaft. Sie bie­tet den Be­schäf­tig­ten viel­fäl­ti­ge Be­rufs­chan­cen. Zeit­ar­beit bie­tet so­zia­le Sta­bi­li­tät, för­dert den Ar­beits­markt und trägt zu wirt­schaft­li­chem Wachs­tum bei. In den Er­fah­rungs­be­rich­ten der Bun­des­re­gie­rung zur Zeit­ar­beit heißt es:

Die Zeit­ar­beit »be­wegt sich in ge­ord­ne­ten Bah­nen. Sie leis­tet einen (…) Bei­trag zum Abbau der Ar­beits­lo­sig­keit.« Sie hat sich »er­neut be­währt« und stellt zu­neh­mend »ein Mit­tel der lang­fris­ti­gen Per­so­nal­pla­nung« dar.

Zeit­ar­beit »hat sich als Mit­tel für fle­xi­blen Per­so­nal­ein­satz auf dem Markt durch­ge­setzt«, so auch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Ar­beit und So­zi­al­ord­nung, und »leis­tet einen Bei­trag, um zu­sätz­li­che Be­schäf­ti­gungs­mög­lich­kei­ten zu schaf­fen.«

Quel­le: Bun­des­ver­band für Zeit­ar­beit

Höchstüberlassungsdauer und Mindestunterbrechung

Grundsätzlich legt die aktuelle Regelung eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bei einem Kundenunternehmen fest, sofern nicht abweichende Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge vorliegen. Für die Einsatzzeit relevant ist die tatsächliche Einsatzzeit – angerechnet wird ein Einsatz also gegebenenfalls auch schon bei noch nicht vorliegendem (formwirksamen) AÜ-Vertrag. Eingeschlossen sind  darin Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage sowie planmäßige Beschäftigungsunterbrechungen wie Wochenenden, Freischichten oder freie Tage im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung. Nicht eingeschlossen sind dagegen einsatzfreie Zeiten (Garantiezeiten) sowie Einsätze bei anderen Kunden.

Alle Einsatzzeiten beim gleichen Kundenunternehmen werden addiert. Erst nach einer Mindestunterbrechung von drei Kalendermonaten und einem Tag wird diese Addition aufgehoben und die Einsatzzeit beginnt wieder bei Null. 

Bei Missachtung der Höchstüberlassungsdauer drohen sowohl dem Zeitarbeitsunternehmen als auch seinem Kunden Konsequenzen:

  • automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Zeitarbeitsunternehmen und gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses beim Kundenunternehmen. Nur der Arbeitnehmer hat die Option diesen Automatismus durch eine so genannte Festhaltenserklärung aufzuheben. Er bleibt dann Angestellter des Zeitarbeitsunternehmens. Eine Aufhebung des Gesetzesverstoßes wird dadurch allerdings nicht erreicht.
  • für das Zeitarbeitsunternehmen: Bußgelder bis zu 30.000 Euro in Einzelfällen auch Entzug der AÜ-Erlaubnis

Regelungen zum Equal Pay

Nach neun Mo­na­ten Ein­satz­zeit beim glei­chen Kun­den­un­ter­neh­men gilt die Equal-Pay-Re­ge­lung, so­fern ein Zeit­ar­beits­ta­rif­ver­trag bei der Über­las­sung An­wen­dung fin­det. Gilt ein Bran­chen­zu­schlagsta­rif, dann greift die Re­ge­lung erst nach 15 Mo­na­ten.  Für die Be­rech­nung der Ein­satz­zeit gel­ten die glei­chen Re­geln wie bei der Höchst­über­las­sungs­dau­er. 

Ver­stö­ße gegen diese Re­ge­lung wer­den noch stär­ker sank­tio­niert als bei der Höchst­über­las­sungs­dau­er: Es dro­hen Bu­ß­gel­der bis 500.000 EUR, der Ent­zug der AÜ-Er­laub­nis und An­sprü­che des Zeit­ar­beit­neh­mers auf Dif­fe­renz­zah­lung zum ge­setz­li­chen oder ta­rif­li­chen Equal Pay.

Regelungen zum Zeitablauf beim Equal Pay

Kennzeichnungs- , Konkretisierungs- und Informationspflichten

Strik­te Re­geln gel­ten im AÜG auch für Über­las­sungs­ver­trä­ge: Kenn­zeich­nungs- und die Kon­kre­ti­sie­rungs­pflicht legen fest, dass ein Ar­beit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trag (AÜV) im Ver­trag ex­pli­zit als sol­cher be­zeich­net und der Ar­beit­neh­mer im Ver­trag schon vor der Über­las­sung kon­kre­ti­siert (Name, Ge­burts­da­tum) wer­den muss. Wei­ter­hin muss der Ar­beit­neh­mer schon vor der Über­las­sung dar­über in­for­miert wor­den sein, dass er als Zeit­ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt wird.

Streikeinsatzverbot

Hier­mit wird ver­hin­dert, dass Zeit­ar­beit­neh­mer bei Streiks von DGB-Ge­werk­schaf­ten als Streik­bre­cher ein­ge­setzt wer­den. Kun­den­un­ter­neh­men dro­hen bei Miss­ach­tung Bu­ß­gel­der bis 500.000 Euro. Bei Nicht-DGB-Ge­werk­schaf­ten gel­ten ab­wei­chen­de Re­ge­lun­gen.

AÜG-Fristenrechner

Dieser Rechner bietet Ihnen die Möglichkeit, die Höchst­über­lassungs­dauer für ein durchgehendes Arbeits­verhältnis, den Zeit­punkt für den Beginn des gesetz­lichen Equal Pay sowie die folgende Mindest­unter­brechung bis zu einer möglichen Weiter­beschäfti­gung zu berechnen.*

*(Den Berechnungen liegen die aktuellen, seit 01.04.2017 gültigen Bestimmungen zugrunde. Gem. §191 BGB werden 30 Tage/Monat angesetzt. Abweichungsoptionen – z.B. durch Betriebs­verein­barun­gen oder Tarif­verträge sind in der Berech­nung un­berück­sich­tigt. Alle Angaben und Berech­nungen ohne Gewähr. Wir beraten Sie gerne.)
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